§ 38 – Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hält in geeigneter Weise fest, wenn sie feststellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig sind, oder normal die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, von dem Betroffenen bestritten wird. normal arabic (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schränkt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und normal die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. normal arabic Die personenbezogenen Daten sind auch dann in der Verarbeitung einzuschränken, wenn für sie eine Löschungsverpflichtung nach § 37 Absatz 2 besteht. (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vernichtet die Unterlagen mit personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr erforderlich sind. (4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder normal die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. normal arabic In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Daten ein und versieht die Unterlagen mit einem Einschränkungsvermerk. Für die Einschränkung gilt § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach § 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zukommt. (6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder in der Verarbeitung einzuschränkende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 Absatz 7 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dokumentiert, wenn personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, als unrichtig angesehen werden oder deren Richtigkeit bestritten wird.
- Sie schränkt die Verarbeitung solcher Daten ein, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen betroffen sind und die Daten nicht mehr benötigt werden.
- Personenbezogene Daten werden vernichtet, wenn sie nicht mehr für die Aufgaben der Zentralstelle erforderlich sind, es sei denn, es gibt schutzwürdige Interessen oder laufende Forschungsarbeiten.
- Wenn eine Vernichtung nicht möglich ist, wird die Verarbeitung der Daten eingeschränkt und die Unterlagen entsprechend gekennzeichnet.
- Unterlagen mit bleibendem Wert müssen an das zuständige Archiv abgegeben werden, anstelle sie zu vernichten.